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Mitglied werden möchten, können Sie hier auch gleich die Beitrittserklärung
ausfüllen und bequem Online abschicken.
Sollten Sie eine Übertragung Ihrer persönlichen Daten auf dem
elektronischen Weg jedoch nicht wünschen, bieten wir Ihnen eine Druckversion
der Beitrittserklärung, die Sie ausdrucken können und dann
ausgefüllt und unterschrieben an uns faxen oder uns auf dem Postweg
zukommen lassen können.
Zusätzlich bieten wir Ihnen noch die Möglichkeit die Beitrittserklärung
als gezippte PDF-Datei downzuloaden.
Unsere Beitragsregelung
finden Sie bei der Abbuchungserklärung innerhalb des Formulars zur
Beitrittserklärung.
Weiterhin finden Sie
hier die Satzung unseres Verbandes.
Der Verein führt
den Namen "Spargel-Erzeugerverband Franken e.V."
Seine Tätigkeit
erstreckt sich auf das Gebiet der Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken,
Unterfranken und angrenzende Regionen.
Er hat seinen Sitz in
München.
Er ist im Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband ist die berufsständische
Organisation und Interessenvertretung der Spargelerzeuger.
Er bezweckt den Zusammenschluss der Spargelerzeuger zur Förderung eines
regionalen Spargelanbaus.
Zur Erfüllung seines
Zwecks bemüht sich der Verein insbesondere um folgende Aufgaben:
Wahrnehmung der Interessen
und Belange der Spargelerzeuger gegenüber den Organen des Staates, den
Verbänden der Wirtschaft, der fachlichen Dachorganisationen und deren
Untergliederungen.
Aufklärung und
Information der Spargelerzeuger über alle mit der Spargelerzeugung im
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten.
Erstellung von Informationsmaterialien
sowie Durchführung von regionalen und überregionalen Informations-
und Marketing-Veranstaltungen zur Förderung des Spargelanbaus und des
Spargelabsatzes.
Analyse und Koordination
der Produkterwartungen und -vorstellungen seitens der Verbraucher, der Handels-
und Verarbeitungsstufe und der Erzeuger.
Wahrnehmung aller sonstigen
dem Vereinszweck dienenden Aufgaben.
Der Vereinszweck ist nicht
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. auf eine mittelbare wirtschaftliche
Betätigung gerichtet.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes
können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen
werden, die
sich im Tätigkeitsbereich des Verbandes befinden und die Erzeugung
von Spargel betreiben,
der Förderung des Vereinszwecks dienen.
Der Antrag auf Erwerb
der Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes
zu richten.
Wird der Antrag auf
Aufnahme nicht innerhalb von drei Monaten durch Beschluss des Vorstandes abgelehnt,
gilt er als angenommen.
Der Ablehnungsbeschluss
ist dem Antragsteller schriftlich zuzuleiten. Der Antragsteller kann innerhalb
eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbeschlusses Beschwerde beim Beirat
einlegen. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, ist der Ablehnungsbeschluss
wirksam.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt,
bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft,
durch Tod, Veräußerung des Betriebes, Verlegung oder durch
sonstige Rechtsnachfolge,
durch Ausschluss.
Der Austritt ist jeweils
am Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss dem Verband unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein Verstoß gegen
die Satzung und sonstige Interessen des Verbandes vorliegt.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Mehrheit.
Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses den Beirat
anrufen, der dann entscheidet. Wird die Monatsfrist versäumt, ist die
Ausschlussverfügung wirksam. Der Ausschluss ist wirksam, solange nicht
die Unwirksamkeit endgültig feststeht.
Die bis zur Beendigung
der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Verbandes gegen das ausscheidende
Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Schadenersatzansprüche gegen den Verband wegen eines Ausschlusses sind,
soweit dies rechtlich zulässig ist, ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben
ein Recht auf Vertretung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung.
Sie sind insbesondere berechtigt, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen
und seine Einrichtungen zu nutzen.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
Die Satzung sowie Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Verbandes
zu befolgen,
nach besten Kräften an der Erfüllung des Vereinszwecks und
der Aufgaben, die sich der Verband gestellt hat, mitzuwirken,
die vom Beirat festgesetzten Beiträge zu leisten.
§ 6 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes
sind:
Vorstand
Beirat
Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine drei Stellvertreter.
Jeder für sich ist alleine vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung:
Der erste stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden,
der zweite stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
der dritte stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden, des ersten und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
befugt, den Verband zu vertreten und die dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben
wahrzunehmen.
Der Vorsitzende sowie
seine Stellvertreter müssen während ihrer gesamten Amtszeit Mitglieder
des Verbandes und des Beirates sein.
Der Vorsitzende und
seine Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
fünf Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet durch Zeitablauf oder mit
dem Wegfall der Voraussetzungen für die Wahl nach Abs. 2.
Der Vorsitzende
und seine Stellvertreter bleiben solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße
Neuwahl durchgeführt ist. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende
Amtsperiode, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf
die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann eine
Geschäftsordnung beschließen, die von der Mitgliederversammlung
zu billigen ist.
Dem Vorstand obliegt
die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach §
4 Ziff. 3.
Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere:
Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, des Beirates
und der Mitgliederversammlung,
die Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung der
Mittel des Verbandes im Rahmen des Haushaltsvoranschlages,
die Regelung des Kassen- und Rechnungswesens sowie der Schriftführung
die Berufung des Geschäftsführer nach § 10.
Der Vorsitzende wird
ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung,
die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht erforderlich werden,
in eigener Zuständigkeit zu erledigen.
§ 8 Beirat
Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
Der Vorstand,
bis zu 13 weitere Spargelerzeuger,
der Geschäftsführer.
Der Vorstand kann für
die Behandlung von Spezialfragen Sachverständige zu den Sitzungen des
Beirates einladen.
Die nach Abs. 1b aufgeführten
Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Der unter Abs. 1 c genannte Geschäftsführer
wird gemäß § 10 berufen.
Die Amtszeit der gewählten Beiratsmitglieder endet durch den Zeitablauf
und durch das Ausscheiden aus dem Verband. Fällt eine Ersatzwahl in die
laufende Amtsperiode, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit
voll auf die Amtsperiode der Neugewählten angerechnet. Wiederwahl ist
zulässig.
Dem Beirat obliegt insbesondere:
Beratung wichtiger Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
Festsetzung der Beiträge
Stellungnahme zum Revisionsbericht und zur Jahresrechnung
Festsetzung von Reisekostenvergütungen und Aufwandsentschädigungen
für Mitglieder von Organen des Verbandes
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach §
4 Ziff. 4
Vorbereitung der Vorlagen für die Mitgliederversammlung.
Der Beirat tritt mindestens
einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf, zusammen. Er ist ferner einzuberufen,
wenn dies von der Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangt wird. Zur Beiratssitzung sind alle Beiratsmitglieder
schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung von mindestens
10 Tagen einzuladen.
Jeder ordnungsgemäß
einberufene Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte
Mitglieder erschienen sind. Für Beschlüsse genügt die einfache
Mehrheit der erschienenen Beiratsmitglieder. Die Beiratsmitglieder haben je
eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über jede Beiratssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden
und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll soll folgenden Mindestinhalt
aufweisen:
Name der Teilnehmer
Ort und Datum der Sitzung
Tagesordnung
Wortlaut und Abstimmungsergebnis der Beschlüsse.
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
Wahl des Vorsitzenden und seiner drei Stellvertreter nach § 7
Ziff. 3
Wahl der bis zu 13 Spargelerzeuger als Beiratsmitglieder nach §
8 Ziff. 1b
Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der geprüften Jahresrechnung
und des vom Beirat genehmigten Haushaltsvoranschlages. Entlastung von
Vorstand, Beirat und Geschäftsführer.
Bestellung von Rechnungsprüfern
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
Die Auflösung des
Verbandes bedarf einer Mehrheit von 3/4, Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von 2/3, im übrigen genügt die einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung
tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist ferner einzuberufen,
wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragen. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich mit
Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und
vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll
soll folgenden Mindestinhalt aufweisen:
Name der Teilnehmer
Ort und Datum der Sitzung
Tagesordnung
Wortlaut und Abstimmungsergebnisse der Beschlüsse.
§ 10 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer
wird vom Vorsitzenden und dem Bayerischen Bauernverband als Mitglied des Beirates
im Einvernehmen mit dem übrigen Beirat des Verbandes berufen. Die Aufgaben
des Geschäftsführers sind die Schrift- und Kassenführung. Der
Vorsitzende ist berechtigt, den Aufgabenbereich abzuändern. Dazu bedarf
es einer Geschäftsordnung, welcher der Bayerische Bauernverband schriftlich
zustimmen muss.
§ 11 Beiträge
Die Mitglieder des Verbandes
haben angemessene Beiträge zu entrichten.
Die Höhe der Beiträge
wird vom Beirat festgelegt.
Die Beiträge sind
am 1. eines Kalenderjahres fällig und unverzüglich zu zahlen.
§ 12 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder der Verbandsorgane
üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Die Festsetzung von
Reisekostenvergütungen und Aufwandsentschädigungen für die
in den Organen bzw. im Auftrag des Verbandes ehrenamtlich tätigen Personen
obliegt dem Beirat.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung
erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer.
Die Jahresrechnung ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
aufzustellen.
§ 14 Auflösung
Der Verband kann nur
in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Bei Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation
durch den Vorsitzenden, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im
Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
Ein nach Beendigung
der Liquidation verbleibendes Vermögen darf nur zur Förderung des
Spargelanbaus verwendet werden.